Das Recht für staatliche Beihilfen ist ein wichtiger Teil des europäischen Wettbewerbsrechts. Es zielt darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen auf dem europäischen Binnenmarkt zu schaffen. Darum ist die Gewährung von staatlicher Unterstützung durch öffentliche Stellen an Unternehmen vielen Regeln unterworfen.
Die öffentliche Hand kann Wirtschaftssektoren, Zusammenschlüsse und einzelne Unternehmen auf verschiedene Arten unterstützen, etwa durch Gewährung von Subventionen oder Darlehen. Wenn dadurch eine staatliche Beihilfe vorliegt, ist es grundsätzlich unzulässig, sofern nicht verschiedene Kriterien erfüllt werden.
Bei der Beurteilung, welche Arten der Unterstützung zulässig beziehungsweise unzulässig sind, spielen viele Regeln eine Rolle. So sind öffentliche Einrichtungen in den Niederlanden an die europäischen Beihilferegeln, aber auch an das niederländische Gesetz über die Marktaktivitäten öffentlicher Stellen (Wet Markt en Overheid) gebunden. Eine Maßnahme, die als staatliche Beihilfe einzustufen ist, darf erst ausgeführt werden, wenn die Europäische Kommission die Maßnahme genehmigt hat. Dazu ist die Maßnahme bei der Europäischen Kommission zu melden.
Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn eine sogenannte Gruppenfreistellung geltend gemacht werden kann. Für bestimmte Gruppen von Maßnahmen hat die Europäische Kommission beurteilt, unter welchen Voraussetzungen diese zulässig sind. Wenn eine Unterstützungsmaßnahme diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Meldung unterbleiben.
Ein Verstoß gegen das Verbot der staatlichen Beihilfe kann für den Gewährer und den Empfänger große Folgen, auch finanzieller Art, haben. Daher ist es wichtig, dass bei Gewährung oder Erhalt von staatlicher Unterstützung die Regeln genau geprüft werden.
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